Vorsorge & Trauer & Recht Pflegefallvorsorge / Pflegeversicherung

Pflegefallvorsorge: Überblick über Vorsorgeoptionen

Über Vorsorgemaßnahmen für den Pflegefall machen sich viele Menschen keine Gedanken. Dabei wird es immer wichtiger, sich rechtlich und finanziell abzusichern – denn der Zuschuss der gesetzlichen Pflegekasse reicht meist nicht aus. Mit einer guten Vorsorge können Selbstbestimmung und Vermögen bewahrt und Angehörige entlastet werden.

Für den Fall der Pflegebedürftigkeit gibt es verschiedene Vorsorgeoptionen ©Robert Kneschke | Fotolia.com


1. Welcher gesetzliche Anspruch besteht bei Pflegebedürftigkeit?

1.1. Begriff der Pflegebedürftigkeit

1.2. Leistungen bei Pflegegraden

2. Wie kann rechtlich vorgesorgt werden?

2.1. Vorsorgevollmacht

2.2. Betreuungsverfügung

2.3. Patientenverfügung

3. Wie kann finanziell vorgesorgt werden?

3.1. Pflegetagegeldversicherung

3.2. Pflege-Bahr-Versicherung

3.3. Pflegekostenversicherung

3.4. Pflegerentenversicherung

4. Was kosten private Pflegezusatzversicherungen?


Im Alter pflegebedürftig werden – damit möchten sich Jüngere nur ungern beschäftigen. Fakt ist jedoch: Aufgrund des demographischen Wandels in Deutschland wird es in Zukunft immer mehr pflegebedürftige Menschen geben. Eine gute Vorsorge kann im Pflegefall für Sicherheit sorgen. Besonders wichtig sind dabei Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung, welche festlegen, wie der Wille des Pflegebedürftigen bewahrt und durchgesetzt werden kann.

Pflegebedürftige haften mit ihrem eigenen Vermögen für die Pflegekosten. Weil diese je nach Unterbringung immens sein können, vor allem in stationärer Pflege, müssen nicht selten die Kinder finanziell dafür aufkommen. Unter Umständen müssen jahrelange Ersparnisse aufgebraucht oder das Eigentum verkauft werden. Weil die gesetzliche Pflegeversicherung jedoch nur zu einem Teil für die Kosten aufkommt, bieten private Versicherer Zusatzversicherungen an, die teilweise staatlich gefördert werden. Sie können dazu beitragen, die Differenz zwischen dem Zuschuss der gesetzlichen Pflegekasse und den tatsächlichen Pflegekosten auszugleichen.

1. Welcher gesetzliche Anspruch besteht bei Pflegebedürftigkeit?

Zum 01.01.2017 wurde der neue Begriff der Pflegebedürftigkeit geltend gemacht. Durch die neuen Pflegestärkungsgesetze ergeben sich zwar für viele Pflegebedürftige Ansprüche auf höhere Leistungen, die jedoch trotzdem nur ein Zuschuss für die Pflegekosten sein können.

1.1. Pflegebedürftigkeit

Das Sozialgesetzbuch XI regelt die gesetzliche Pflegebedürftigkeit. Demnach gelten Menschen dann als pflegebedürftig, wenn sie nach bestimmten Kriterien in ihrer Selbständigkeit eingeschränkt sind und für voraussichtlich mindestens sechs Monate Hilfe bei Pflege und Betreuung benötigen. Welcher Pflegegrad vorliegt, wird nach Beantragung von Gutachtern eines Medizinischen Dienstes der gesetzlichen bzw. privaten Krankenversicherung mithilfe des neuen Prüfverfahrens NBA („Neues Begutachtungsassessment") festgestellt. Dabei findet zuhause beim Pflegebedürftigen ein persönliches Gespräch statt, bei welchem verschiedene Fragen zum Gesundheitszustand und zur Bewältigung alltäglicher Aufgaben gestellt werden. Anschließend entscheidet die Pflegekasse, ob einer Einstufung in einen Pflegegrad zugestimmt wird. Bei der Bemessung des Pflegegrades wird ein Punktesystem angewendet, welches den Grad der körperlichen und geistigen Einschränkung ermittelt. Dabei gilt: Je mehr Punkte der Pflegebedürftige erhält, desto höher ist der Pflegegrad.

1.2. Leistungen bei Pflegegraden

Bei häuslicher Pflege besteht je nach Pflegegrad ein gesetzlicher Anspruch auf Pflegegeld zwischen 125 und 901 Euro sowie zusätzlich ab Pflegegrad 2 zwischen 689 und 1995 Euro für Pflegesachleistungen. Bei teilstationärer Pflege können Pflegebedürftige von der Pflegekasse den gleichen Anteil wie für Pflegesachleistungen in häuslicher Pflege erhalten. Für vollstationäre Pflege können je nach Pflegegrad zwischen 125 und 2005 Euro in Anspruch genommen werden. 

Diese Zahlungen verstehen sich grundsätzlich als Zuschüsse für die Pflegekosten. Ein Rechenbeispiel zeigt: Die Kosten für eine Unterbringung im Pflegeheim können bei Pflegegrad 5 bis zu 4.000 Euro monatlich betragen – eine finanzielle Versorgungslücke entsteht, welche die gesetzliche Pflegerente nicht schließen kann.

2. Wie kann rechtlich vorgesorgt werden?

Damit im Pflegefall nach dem eigenen Willen gehandelt werden kann, sollten Betreuungs- und Patientenrechte bereits in jüngeren Jahren in Anspruch genommen werden. Dies kann durch Vorsorge mit schriftlichen Verfügungen und Vollmachten geschehen.

2.1. Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht räumt einer selbst festgelegten Person das Recht ein, im Namen des Pflegebedürftigen zu handeln. Dabei kann frei bestimmt werden, auf welche Angelegenheiten sich dieses Recht bezieht und wann es in Anspruch genommen werden darf. In der Regel ist dies der Zeitpunkt, an dem der Pflegebedürftige nicht mehr in der Lage ist, selbst über seine Angelegenheiten zu entscheiden. Mit der Vorsorgevollmacht kann die Bereitstellung eines gesetzlichen Betreuers durch das Betreuungsgericht vermieden werden. Umso wichtiger ist es, dass als Betreuer eine Person bemächtigt wird, dem der Ersteller der Vollmacht sein vollstes Vertrauen schenkt.

2.2. Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung regelt, wen das Gericht im Pflegefall als gesetzlichen Betreuer einsetzt (wenn dieser nicht in der Vorsorgevollmacht festgelegt wird). Dabei ist das Gericht generell an diese Wahl gebunden, es sei denn, das Wohl der zu betreuenden Person wird dadurch gefährdet. Außerdem kann in einer Betreuungsverfügung bestimmt werden, wer auf keinen Fall als Betreuer eingesetzt werden darf. Dabei kann auch die gewünschte Art der Pflege, z.B. zuhause oder im Pflegeheim, geäußert werden. Die Betreuungsverfügung kann mit der Vorsorgevollmacht verbunden werden und kommt dann zum Tragen, wenn die Vorsorgevollmacht – aus welchen Gründen auch immer – nicht gültig ist.

2.3. Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung kann über medizinische Maßnahmen bestimmt werden, die im Falle einer Entscheidungsunfähigkeit in Erwägung gezogen werden. Der zuständige Arzt prüft dann, ob sich die Festlegung mit der aktuellen Situation der Gesundheit und Behandlung deckt. Wenn dies zutrifft, muss der Arzt die Patientenverfügung umsetzen.

3. Wie kann finanziell vorgesorgt werden?

Wer zusätzlich zur gesetzlichen Pflegeversicherung vorsorgen möchte, kann aus verschiedenen privaten Pflegezusatzversicherungen auswählen. Welcher Tarif der am passendste ist, hängt vor allem von der individuellen Lebens- und Finanzsituation ab.

3.1. Pflegetagegeldversicherung

Das Pflegetagegeld ist eine private Absicherung des Pflegerisikos und wird von der Versicherung ausgezahlt, wenn der Versicherte pflegebedürftig wird. Die Höhe des Tagegeldes kann dabei vom Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss frei festgelegt werden. Grundsätzlich gibt es statische und flexible Tarife, bei denen die Leistungen entweder je nach Pflegegrad abgestuft oder separat für jeden Pflegegrad festgelegt werden. Das Pflegetagegeld steht dem Versicherten frei zur Verfügung, das heißt, es spielt keine Rolle, ob der Pflegebedürftige in einem Pflegeheim oder zuhause gepflegt wird. Anbieter von Pflegetagegeldversicherungen sind private Krankenversicherungen, welche das Tagegeld allerdings nicht täglich auszahlen, sondern monatlich.

Der statische Pflegegeld-Tarif wird über einen Tagessatz gesteuert, der frei festgelegt werden kann. Die Gesamtleistung wird allerdings meistens nur bei Pflegegrad 4 und 5 ausgezahlt. Für die anderen Pflegegrade kommt die Versicherung anteilig auf, wobei bei stationärer Pflege häufig ein höherer Anteil als bei häuslicher Pflege ausgezahlt wird.

Flexible Pflegetagegeld-Tarife bieten, der Name verrät es, oft deutlich mehr Möglichkeiten als statische Tarife. Der wichtigste Unterschied ist, dass Versicherte die Leistungshöhe in jedem Pflegegrad individuell festlegen können. Das ist insbesondere bei niedrigen Pflegegraden vorteilhaft, da hier bereits eine vergleichsweise hohe Leistung für einen relativ günstigen Beitrag erhalten werden kann.

3.2. Pflege-Bahr-Versicherung

Die Pflege-Bahr-Versicherung, benannt nach dem ehemaligen Gesundheitsminister Daniel Bahr, wurde 2013 eingeführt und versteht sich als staatlich geförderte Pflegetagegeld-Option mit einer Förderung von 5 Euro pro Monat. Wichtige Voraussetzung ist, dass der Versicherte monatlich einen Mindestbeitrag von zehn Euro selbst trägt. Der Pflegebedürftige kann ebenso wie beim Pflegtagegeld frei über die Auszahlung bestimmen.

Um gefördert zu werden, müssen die Tarife einige Kriterien erfüllen. Dazu zählt, dass Versicherte bei den unterschiedlichen Pflegegraden einen anteiligen Mindestprozentsatz des festgelegten Höchstbetrags ausgezahlt bekommen. Außerdem dürfen die anteiligen Auszahlungen bei häuslicher Pflege nicht niedriger sein als bei stationärer Pflege. In der Regel wird zudem eine fünfjährige Wartezeit vereinbart, bis der volle Versicherungsschutz eintritt (Ausnahme: die Pflegebedürftigkeit basiert auf einem Unfall). Ebenso darf die Pflege-Bahr-Versicherung durch den Versicherer nicht ordentlich gekündigt werden. Zusätzlich gilt: Pflege-Bahr-Versicherungen können auch Menschen hohen Alters oder mit Vorerkrankungen abschließen – eine Gesundheitsprüfung ist daher bei der Pflege-Bahr-Versicherung nicht nötig.

HINWEIS DER REDAKTION:

Manche Versicherer ohne staatliche Förderung müssen Personen mit bestimmten Erkrankungen oder ab einem bestimmten Alter nicht annehmen. Die Pflege-Bahr-Versicherung ist hingegen gesetzlich verpflichtet, jeden Antragsteller zu versichern. Haben Sie also Vorerkrankungen, kann der Abschluss einer Pflege-Bahr-Versicherung sinnvoller sein als der einer privaten Pflegetagegeldversicherung.

3.3. Pflegekostenversicherung

Die private Pflegekostenversicherung übernimmt, wie der Name schon sagt, einen Teil der Kosten, die bei ambulanter Betreuung durch professionelles Pflegepersonal oder stationärer Betreuung sowie bei der Anschaffung von Pflegehilfsmitteln entstehen. Sie kommt jedoch nur mit sehr geringen Beiträgen für die Pflege durch Angehörige auf.

Im Gegensatz zu den anderen Zusatzversicherungen hängt der Zuschuss nicht vom Pflegegrad ab, sondern die Versicherung zahlt ganz allgemein sämtlich anfallende Pflegekosten. In der Regel kommt die Pflegekostenversicherung für Sachkosten sowie für Pflegehilfsmittel und technische Hilfen auf. Daneben können auch eine teilstationäre Pflege sowie Kurzzeitpflege darüber finanziert werden. Außerdem übernimmt die Pflegekostenversicherung anteilig die Kosten bei vollstationärer Pflege.

3.4. Pflegerentenversicherung

Bei der Pflegerentenversicherung bekommt der Versicherte im Leistungsfall lebenslang eine monatliche Rente ausbezahlt. Ebenso wie das Pflegetagegeld und die Pflege-Bahr-Versicherung steht dem Pflegebedürftigen die private Pflegerente frei zur Verfügung, das heißt, es spielt keine Rolle, ob der Pflegebedürftige in einem Pflegeheim oder zuhause gepflegt wird. Grundsätzlich kann der Versicherte bei Vertragsabschluss selbst festlegen, wie hoch die Leistungen im Pflegefall ausfallen. Allerdings wird zwischen Garantie- und Überschussleistungen unterschieden, wobei nur die Garantieleistungen sicher in der Höhe sind. Bei Versicherten, die in einen Pflegegrad eingestuft sind, ergibt sich die Höhe der Pflegerente anteilig aus dem festgelegten monatlichen Beitrag und der attestierten Pflegebedürftigkeit. Im Unterschied zu den anderen Versicherungen ist bei der Pflegerentenversicherung häufig anstatt einer monatlichen Rente auch eine Einmalzahlung sowie eine Beitragsfreistellung im Leistungsfall möglich.

TIPP DER REDAKTION:

Sie wollen zuhause gepflegt werden? Dann achten Sie unbedingt darauf, dass Sie eine Versicherung abschließen, bei der Sie in häuslicher Pflege die gleichen Leistungen wie bei der Unterbringung in einem Pflegeheim erhalten. Nur auf diese Weise kann garantiert werden, dass Sie im Pflegefall über Ihre Betreuung entscheiden und pflegende Angehörige angemessen finanziell entlasten können.

4. Was kosten private Pflegezusatzversicherungen?

Die Kosten für Pflegezusatzversicherungen sind von einigen Faktoren abhängig. So zahlen jüngere Versicherungsnehmer oft niedrigere Beiträge als ältere Versicherte, weil mit zunehmendem Alter das Risiko der Pflegebedürftigkeit steigt. Weil die Beiträge auf Basis von bestimmten Rechengrößen kalkuliert werden, können sich diese nachhaltig verändern und müssen eventuell angepasst werden. Daher besteht generell das Risiko einer Beitragserhöhung.

Zu diesen Rechengrößen zählt beispielsweise neben dem Risiko der Pflegebedürftigkeit im Alter der sogenannte Rechnungszins. Sinken beispielsweise die Zinsen, müssen insbesondere jüngere Versicherte mehr Beiträge bezahlen. Denn die Alterungsrückstellungen, die bei jüngeren Versicherten für den voraussichtlich im Alter wesentlich höheren Leistungsbedarf aufgebaut werden, werfen oft über viele Jahre weniger Zinsen ab. Andersherum können Versicherer die Beiträge auch senken, wenn die Zinsen wieder steigen. Bei Versicherungsgesellschaften ist bei solchen Schwankungen der Beitragshöhe meist von „dynamischer Anpassung" die Rede. Generell kosten die Versicherungen je nach Umfang, individuellen Faktoren und Anspruch des Versicherten zwischen 20 und 100 Euro pro Monat.

 

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