Elternunterhalt – wann muss ich für meine Eltern zahlen?

Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Kinder für den Unterhalt ihrer pflegebedürftigen Eltern aufkommen. Die Berechnung des Unterhalts bezieht die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Eltern und Kindern mit ein.

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1. Was bedeutet Elternunterhalt?

2. Wie wird der Unterhaltsbedarf der Eltern ermittelt?

2.1. Elternunterhalt berechnen

3. Wie wird die Bedürftigkeit der Eltern festgestellt?

3.1. Einsatz des eigenen Einkommens

3.2. Verwertung des Vermögens

3.3. Rückforderung und Widerruf einer Schenkung

4. Besteht Unterhaltspflicht im Streitfall oder bei Kontakt-Abruch mit den Eltern?


Wenn pflegebedürftige Personen ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, weil ihre eigene Rente, Pflegeleistungen und sonstiges Einkommen nicht ausreichen, springt das Sozialamt ein. Unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet es die Kinder zu Elternunterhalt. Bevor dieser Fall eintritt, prüft es, ob sie dazu überhaupt in der Lage sind: Seit dem 1. Januar 2020 orientieren sich die Sozialämter an der Einkommensgrenze von 100.000 Euro brutto im Jahr. Neben dem Gehalt oder dem Gewinn aus selbstständiger Arbeit zählen auch Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung dazu. Das Sozialamt ermittelt das Gesamteinkommen grundsätzlich anhand des Einkommensteuerbescheids. Vorhandenes Vermögen wird demnach nicht berücksichtigt. 

Wenn Kinder weniger verdienen, können sie nicht zum Elternunterhalt verpflichtet werden. In diesem Fall kommt das Sozialamt für die Pflegekosten auf. Grundlage dieser Regelung ist das Angehörigen-Entlastungsgesetz. 

1. Was bedeutet Elternunterhalt?

Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind Kinder dazu verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Eltern aufzukommen, wenn es ihnen nicht möglich ist, ihren Lebensunterhalt selbst zu finanzieren: (BGB § 1601 und BGB §1602). Bei Eintreten der Pflegebedürftigkeit fordern Sozialhilfeträger die Kinder dazu auf, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen, um daraus den zu zahlenden Elternunterhalt zu ermitteln. Eltern und unterhaltspflichtige Kinder sind dabei zur Auskunft verpflichtet.

In der Praxis springt zunächst der Sozialstaat ein, um die Pflege der Eltern zu gewährleisten. Nach Ermittlung des Elternunterhalts verlangt er die Aufwendungen gegebenenfalls von den unterhaltspflichtigen Ehegatten und Kindern zurück.

Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz wurden die Rahmenbedingungen für die Unterhaltspflicht neu geregelt: Seit dem 1. Januar 2020

  • müssen Verwandte ersten Grades ab einem Jahresbruttoeinkommen von über 100.000 Euro die Unterhaltskosten für ein Familienmitglied übernehmen, wenn dieses selbst nicht dazu in der Lage ist, den eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren.

  • spielt das Einkommen der Schwiegerkinder keine Rolle mehr: Deren Gehalt wird für die Berechnung der Bruttoeinkommensgrenze nicht berücksichtigt.

Übrigens: Das Sozialamt kann in diesem Kontext nur die Kinder von pflegebedürftigen Eltern, nicht aber die Enkelkinder zu Unterhaltszahlungen heranziehen. Darüber hinaus müssen Geschwister, Cousins, Cousinen, Onkel und Tanten nicht finanziell füreinander einstehen.

Die Unterhaltspflicht der Kinder bleibt solange bestehen, bis die Eltern den Unterhalt nicht mehr benötigen oder die Kinder selbst nicht mehr leistungsfähig sind, also die Pflege ihrer Eltern nicht mehr finanzieren können. Allerdings kann das Sozialamt auch nach dem Tod des Unterhaltsberechtigten noch Ansprüche an den Unterhaltspflichtigen stellen, wenn dieser seinen Zahlungsverpflichtungen bislang nicht vollständig nachgekommen ist.

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, den Unterhaltsbeschluss anzufechten. Haben sich die Eltern in der Vergangenheit beispielsweise gravierende Verfehlungen gegenüber ihrem Kind geleistet, haben sie ihren Anspruch auf Unterhalt teilweise oder komplett verwirkt. Die Berechnungen des Unterhalts sind oft kompliziert und verschiedene Problematiken, die womöglich im Laufe der Ermittlung auftreten, können je nach Lebensverhältnissen und Familiensituation der Beteiligten langwierige Verfahren nach sich ziehen. Familienanwälte mit einer Spezialisierung auf Unterhaltsfragen können Ratsuchende im Verfahren beraten und die Berechnungen des Sozialamts prüfen.

2. Wie wird der Unterhaltsbedarf der Eltern ermittelt?

Der Elternunterhalt soll den notwendigen Lebensbedarf eines Elternteils oder beider Eltern abdecken. Zum Bedarf der Eltern zählen die Sicherstellung des Existenzminimums und bei Pflegebedürftigkeit die Kosten einer angemessenen Pflege nach dem jeweiligen Pflegegrad. Die Leistungen der Pflegekasse werden hierbei in die Berechnung miteinbezogen.

Der Unterhaltsanspruch der Eltern gegen die Kinder wird nach den Vorschriften des Zivilrechts berechnet. Wenn mindestens ein Kind mehr als 100.000 Euro verdient, berechnet sich die Höhe des Unterhalts nach entsprechenden Leitlinien, wie beispielsweise der Düsseldorfer Tabelle.

Wenn es mehrere Geschwister gibt, von denen mindestens eins ein Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro nachweist, folgen diese beiden Schritte:

  1. Zunächst wird unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ausgerechnet, wie viel Unterhalt jedes Kind anteilig bezahlen müsste. Somit wird die Unterhaltspflicht von den jeweiligen finanziellen Möglichkeiten der Kinder bedingt, die Summe wird nicht einfach durch die Anzahl der Kinder geteilt.

  2. Nun wird geprüft, welches Einkommen überhaupt über der Einkommensgrenze von 100.000 Euro liegt. Den im ersten Schritt berechneten Anteil müssen nur diejenigen Personen zahlen, die aufgrund ihres Einkommens überhaupt unterhaltspflichtig sind. Somit kann es sein, dass einige Kinder Unterhalt an ihre Eltern zahlen müssen, während die Geschwister nicht dazu verpflichtet sind.

Wenn die Eltern trotz Unterhaltszahlungen nachweislich mehr Geld benötigen, um den Lebensunterhalt zu finanzieren, übernimmt das Sozialamt weitere Kosten.

2.1. Elternunterhalt berechnen

Die Berechnung des Elternunterhalts richtet sich nach den Vorgaben des Zivilrechts. Hilfreiche Leitlinien – wie die neue Düsseldorfer Tabelle – können als Orientierung dienen. Zu berücksichtigen ist:

  • Die Unterhaltspflicht ist abhängig vom Jahresbruttoeinkommen. Die konkrete Unterhaltssumme ergibt sich aber aus dem Nettoverdienst. Dazu zählen auch Leistungen wie beispielsweise Eltern- oder Kindergeld.

  • Regelmäßige Ausgaben wie Kredite, private Zusatzversicherungen oder die eigene Altersvorsorge können abgezogen werden.

Daraus ergibt sich das bereinigte Nettoeinkommen. Zu berücksichtigen ist ein Selbstbehalt, der für den eigenen Lebensunterhalt zur Verfügung steht. Dem Unterhaltspflichtigen steht ein Selbstbehalt von mindestens 2.000 Euro zu (einschließlich 700 Euro Warmmiete). 

  • Von dem bereinigten und um den Selbstbehalt verminderten Nettoeinkommen müssen Unterhaltspflichtige die Hälfte an Elternunterhalt zahlen. 

3. Wie wird die Bedürftigkeit der Eltern festgestellt?

Die Bedürftigkeit der Eltern umfasst den Einsatz von eigenem Einkommen und Vermögen, die Verwertung von Immobilien und etwaige Schenkungen, die zur Berechnung des Unterhalts herangezogen werden.

3.1. Einsatz des eigenen Einkommens

Prinzipiell gilt: Die Eltern müssen ihr gesamtes Einkommen für den Unterhalt einsetzen. Dazu gehören Rente, Pflegegeld und Unterhaltsansprüche gegen den Ehegatten. Wie ihre Kinder sind auch die Eltern dazu verpflichtet, ihre finanziellen Verhältnisse offenzulegen (§ 1605 BGB).

Einkommen im Sinne des Unterhaltsrechts sind alle Einnahmen, die einkommenssteuerpflichtig sind. Da Eltern bei Inanspruchnahme des Unterhalts in der Regel nicht mehr erwerbstätig sind und von Renten bzw. Pensionen leben, muss dieses in voller Höhe zur Deckung des Lebensbedarfs eingesetzt werden. Eine Ausnahme hiervon bilden Kosten für Kranken- und Pfegeversicherung. Die Leistungen der Pflegekasse gehören nicht zum Einkommen, sondern sollen den Mehraufwand der Pflege decken. Das Pflegegeld wird also nicht auf den Grundbedarf angerechnet. Allerdings wird in der Praxis nicht zwischen Grund- und Mehraufwand unterschieden, da die Kinder für den pflegebedingten Mehraufwand aufkommen müssen. Unter Umständen sind zudem Grundsicherung und Wohngeld vom Unterhaltsbedarf abzuziehen.

3.2. Verwertung des Vermögens

Ob Bargeld, Immobilien, Sachvermögen oder Geldanlagen: Reicht das Einkommen der Eltern nicht aus, um den Lebensunterhalt abzudecken, muss das Vermögen eingesetzt werden. Hierbei wird den unterhaltsberechtigten Eltern jedoch ein Schonvermögen zugestanden, das von Fall zu Fall ermittelt wird. Es wird jedoch grundsätzlich nicht in die Berechnung des Elternunterhalts miteinbezogen.

Der Gesetzgeber kann verlangen, dass gegebenenfalls Immobilien verkauft werden, um den Lebensunterhalt zu decken. Dies kann aber unzumutbar sein, wenn Mieteinnahmen bei vermieteten Immobilien den Lebensbedarf weitgehend decken oder ein Verkauf bei schlechten Marktverhältnissen einer Verschleuderung gleichkäme. Auch geldwerte Forderungen, zum Beispiel Darlehen oder Schadenersatzansprüche, müssen geltend gemacht werden.

3.3. Rückforderung und Widerruf einer Schenkung

Sozialämter prüfen mittlerweile recht sorgfältig, ob in den vergangenen zehn Jahren Schenkungen stattfanden. Sind unterhaltspflichtige Eltern nicht mehr in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu decken, können sie Geschenke der letzten zehn Jahre bzw. ihren Marktwert vom Beschenkten zurückfordern. Der Beschenkte muss dann unter den Regeln einer „ungerechtfertigten Bereicherung" (§§ 812 ff. BGB) das Erlangte herausgeben. Wurden in den vergangenen zehn Jahren mehrere Schenkungen vorgenommen, muss zunächst die zuletzt beschenkte Person zahlen. Eine Schenkung, die nicht der Zehn-Jahres-Frist unterliegt, kann zudem vor dem Sozialgericht widerrufen werden, wenn sich der „Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undankes schuldig macht." (§ 530 BGB)

4. Besteht Unterhaltspflicht im Streitfall oder bei Kontakt-Abruch mit den Eltern?

Unterhaltspflichtige Eltern können ihren Anspruch auf Elternunterhalt verlieren, wenn sie sich in erheblichem Maße schuldhaft verhalten haben (§ 1611 BGB). Beispiele hierfür können sein:

  • Vernachlässigung der Unterhaltspflicht: Wenn der Berechtigte seinem eigenen Kind früher nur unzureichend oder gar keinen Kindesunterhalt gezahlt und den Lebensbedarf des Kindes dadurch gefährdet hat, kann seinen Anspruch verlieren. Eine Ausnahme hiervon bilden Pflichtverletzungen, wenn sie nicht vorwerfbar sind, zum Beispiel aufgrund von psychischen Erkrankungen des Berechtigten.

  • Vorsätzliche schwere Verfehlung: Wenn der Berechtigte sein Kind oder einen nahestehenden Angehörigen schwer verletzt, geschädigt oder in erheblichem Maße belästigt hat, kann er seinen Unterhaltsanspruch ebenfalls ganz oder teilweise verwirken. Hierbei wird davon ausgegangen, dass der Berechtigte auch ein Geschwisterkind „mit verletzt" hat, weil sich Geschwister in der Regel nahestehen. In diesem Fall müssen auch Geschwister unabhängig von ihrer Beziehung zueinander keinen Unterhalt zahlen.

  • Bedürftigkeit durch sittliches Verschulden: Ein sittliches Verschulden liegt dann vor, wenn ein Elternteil durch Alkohol-, Drogen oder Spielsucht bedürftig geworden ist. Sofern diese Sucht allerdings als Krankheit diagnostiziert wurde, bleibt der Unterhaltsanspruch bestehen. Der Anspruch kann jedoch verfallen, wenn der Berechtigte eine therapeutische Maßnahme verweigert hat, die eine Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zum Ziel hatte.

HINWEIS DER REDAKTION:

Um die Überprüfung der oben genannten Verfehlungen kümmert sich das Familiengericht, welches von Fall zu Fall entscheidet. Grundsätzlich müssen Sie Indizien oder Beweise vorlegen, wenn Sie Ausschlussgründe im Unterhaltsprozess durchsetzen wollen. Sie können hierzu Zeugen benennen und entsprechende Vollstreckungsunterlagen oder familiengerichtliche Bescheide vorlegen. Grundsätzlich werden nur schwere Verfehlungen vom Familiengericht berücksichtigt, weshalb Streitigkeiten um Finanzen, Besitz oder Erbe in der Regel keinen Ausschluss von der Unterhaltspflicht nach sich ziehen, es sei denn, es liegt ein Betrugsfall vor. So ist zum Beispiel auch eine Enterbung an für sich kein Grund für einen Ausschluss des Elternunterhalts. Auch Kinder, die lange keinen Kontakt zu ihren Eltern hatten, bleiben meist unterhaltspflichtig. Ein Kontaktabbruch von seinen eines Elternteils noch während der Pflicht auf Kindesunterhalt und eine anschließende Verweigerung von Unterhaltszahlungen können jedoch eine Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt zufolge haben, denn dann bestand eine Vernachlässigung der Unterhaltspflicht.

 

zuletzt aktualisiert: 01/2024


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Quelle: Redaktion seniorenportal.de

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