Weitere Hilfsangebote für Pflegebedürftige

Krankenkassen übernehmen Kosten für medizinische Maßnahmen, die in Folge einer Pflegebedürftigkeit auftreten. Einkommensschwache Pflegebedürftige können zudem Leistungen des Sozialamtes zur Existenzsicherung beziehen.

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1. Welche Kosten trägt die Krankenkasse?

1.1. Häusliche Krankenpflege

1.2. Medizinische Hilfsmittel

1.3. Haushaltshilfe

1.4. Kurzzeitpflege

2. Wie hilft der Sozialstaat?

2.1. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

2.2. Hilfe zur Pflege

2.3. Pflegewohngeld


Es gibt Situationen, in denen Menschen vorübergehend Pflege benötigen, ohne dass sie im Sinne der Pflegeversicherung pflegebedürftig sind. Ist ein Mensch beispielsweise nach einer Operation oder wegen einer akuten Erkrankung auf Unterstützung angewiesen. Neben der Pflegeversicherung kommt also auch die Krankenkasse bei Bedarf für die Kosten von pflegerischen Maßnahmen und medzinischen Hilfsmitteln auf. 

Pflegebedürftige, deren Einkommen und Vermögen nicht zur Existenzsicherung bzw. Abdeckung von Pflegekosten ausreichen, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Grundsicherung oder „Hilfe zur Pflege". Ergänzend zu diesen Leistungen der Sozialämter können bedürftige Bewohner stationärer Einrichtungen in drei Bundesländern (Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein) Pflegewohngeld beziehen.

1. Welche Kosten trägt die Krankenkasse?

Für Pflegeleistungen ist in Deutschland in erster Linie die Pflegekasse zuständig. Jedoch zahlt auch die Krankenkasse bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen für Leistungen der Pflege. Dazu zählen:

  • häusliche Krankenpflege (inkl. Grundpflege und medizinische Behandlungspflege)
  • medizinische Hilfsmittel
  • hauswirtschaftliche Unterstützung
  • Kurzzeitpflege

Diese Leistungen kommt demnach nicht nur Menschen zugute, die Leistungen der Pflegeversicherungen erhalten, sondern auch denjenigen, die (noch) keinen Pflegegrad haben. 

1.1. Häusliche Krankenpflege

Unter häuslicher Krankenpflege versteht man pflegerische Tätigkeiten, die eine ärztliche Therapie unterstützen, fortführen oder ergänzen. Dazu gehören

  • die Grundpflege (das tägliche Waschen, Hilfe beim An- und Ausziehen, Zähneputzen, Essen, usw.) und
  • Behandlungspflege, wie beispielsweise bei einem regelmäßigen Verbandswechsel. 

Für Tätigkeiten der Behandlungspflege sind immer Pflegefachkräfte zuständig, Tätigkeiten der Grundpflege können auch andere Personen übernehmen. Falls erforderlich, kommt die Krankenkasse auch für die Kosten einer Haushaltshilfe auf. 

Die häusliche Krankenpflege wird unter zwei Bedingungen von der Krankenkasse bewilligt:

  1. Durch die häusliche Krankenpflege lässt sich ein Krankenhaushaus vermeiden oder verkürzen.
  2. Im Haushalt darf keine andere Person leben, die die Betreuung übernehmen könnte.

Die Krankenkasse übernimmt die tatsächlich anfallenden Kosten der häuslichen Krankenpflege in der Regel bis zu vier Wochen pro Krankheitsfall. Eine medizinische Notwendigkeit erlaubt in Ausnahmefällen auch eine Verlängerung dieses Zeitraums – hierzu ist ein ärztlicher Nachweis erforderlich. Wer dauerhaft auf Pflege angewiesen ist, sollte sich an die Pflegekasse wenden. 

Für die Kosten der häuslichen Krankenpflege müssen gesetzlich Versicherte zunächst zehn Euro für die Verordnung und zusätzlich 10 Prozent der anfallenden Kosten pro Tag zuzahlen.

1.2. Medizinische Hilfsmittel

In Folge einer Opteration oder Erkrankung sind Betroffene häufig auf Hilfsmittel angewiesen. Sie haben die Funktion, die Krankenbehandlung zu fördern, eine drohende Behinderung vorzubeugen oder eine bereits bestehende Behinderung auszugleichen. Hilfsmittel der Krankenkasse werden immer von einer Ärztin oder einem Arzt verordnet und erfordern eine Genehmigung durch die Krankenkasse. Zu den medizinischen Hilfsmitteln zählen unter anderem:

  • Seh- und Hörhilfen (Brillen, Hörgeräte)
  • Körperersatzstücke (Prothesen)
  • orthopädische Hilfsmittel (orthopädische Schuhe, Rollstühle) 
  • Inkontinenz- und Stoma-Produkte

Im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands sind alle infrage kommenden Hilfsmittel gelistet.

Versicherte zahlen eine Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent pro Hilfsmittel, mindestens aber fünf und höchstens zehn Euro.

Zum Vergleich: Während die Krankenkasse also für diejenigen Hilfsmittel aufkommt, die medizinisch notwendig sind, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für Hilfsmittel, welche in Verbindung mit einer Pflegebedürftigkeit benötigt werden. 

TIPP DER REDAKTION:

Bei der Kostenübernahme ist zu beachten, dass Krankenkassen für einige Hilfsmittel Festbeträge zahlen. Bei Hilfsmitteln ohne Festbeiträge werden in der Regel nur die Kosten der Standardausführungen übernommen. Wenn Sie ein teureres Hilfsmittel auswählen, müssen Sie deshalb damit rechnen, für den Differenzbetrag selbst aufzukommen. Wenn Sie glauben, ein hochwertigeres Hilfsmittel zu benötigen, kann es hilfreich sein, im Vorfeld mit Ihrem Arzt darüber zu sprechen. Lassen Sie sich auf dem Rezept genau notieren, welche Ausstattung ihr Hilfsmittel haben soll. In diesem Fall übernimmt die Krankenkasse die Kosten womöglich auch für teurere Hilfsmittel.

1.3. Haushaltshilfe

Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt die Krankenkasse die Kosten für eine Haushaltshilfe. Diese Möglichkeit können Menschen wahrnehmen, wenn sie sich wegen einer Krankenhausbehandlung, einer schweren Krankheit oder einer akuten Verschlechterung einer Krankheit nicht selbst um den Haushalt kümmern können und keine andere Person im Haushalt diese Aufgaben übernehmen kann.

Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für eine Haushaltshilfe bis zu vier Wochen pro Jahr. Lebt ein Kind im Haushalt, das unter 12 Jahre oder behindert ist, haben Pflegebedürftige einen Anspruch auf bis zu 26 Wochen im Jahr. 

Die Zuzahlung für eine Haushaltshilfe beträgt zehn Prozent der täglichen Kosten, jedoch höchstens zehn Euro und mindestens fünf Euro. 

1.4. Kurzzeitpflege

Wer in Folge einer plötzlich eintretenden Pflegebedürftigkeit, die beispielsweise durch einen Unfall oder eine schwere Erkrankung ausgelöst wurde, auf eine pflegerische Betreuung angewiesen ist, kann sich ebenfalls an die Krankenkasse wenden. Selbst, wenn kein Pflegegrad vorliegt, übernimmt die Krankenkasse einen Höchstsatz von 1.774 Euro für bis zu acht Wochen pro Jahr. 

Betroffene benötigen hierzu eine ärztliche Bescheinigung, die die medizinische Notwendigkeit einer Kurzzeitpflege bestätigt. Der Antrag auf Kurzzeitpflege sollte noch vor Entlassung aus dem Krankenkaus gestellt werden.

HINWEIS DER REDAKTION:

Die Krankenversicherung zahlt nur, wenn die Aufgaben von keiner anderen Person im Haushalt übernommen werden können – das gilt sowohl für die Betreuung als auch für die hauswirtschaftlichen Tätigkeiten. Als pflegender Angehöriger können Sie aber natürlich nicht dazu gezwungen werden, jeweilige ärztlich verordnete Tätigkeiten zu übernehmen. Grundsätzlich muss Ihnen die Übernahme der häuslichen Krankenpflege zugemutet werden. Bei eigenen Einschränkungen, zum Beispiel wenn Sie durch eingeschränktes Sehvermögen dem Pflegebedürftigen nicht selbst Spritzen geben können, haben Sie die Möglichkeit, die Behandlung abzulehnen. Wenn die Krankenkasse die Ablehnung akzeptiert, kommt sie für die Kosten der Behandlungsmaßnahme durch einen Pflegedienst auf. Übrigens: Lehnt die Krankenkasse die Kostenübernahme von bestimmten Leistungen ab, können Sie Widerspruch einlegen. Hierbei muss Ihr Arzt jedoch den Widerspruch schriftlich begründen.

2. Wie hilft der Sozialstaat?

Wenn Rente und Vermögen nicht ausreichen, um die Versorgung im Alter zu garantieren, oder wenn Pflegekosten die eigenen finanziellen Mittel übersteigen, können Betroffene beim Sozialamt finanzielle Hilfen beantragen.

2.1. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Leistungen der Grundsicherung im Alter können Menschen beantragen, die dauerhaft erwerbsgemindert sind oder das Rentenalter erreicht haben. Das Rentenalter liegt bei Personen, die vor 1947 geboren wurden, bei 65 Jahren, bei allen anderen steigt es stufenweise auf 67 Jahre an. Als voll erwerbsgemindert gelten Personen, deren Leistungsfähigkeit wegen einer Erkrankung oder Behinderung erheblich und auf dauerhafte Zeit vermindert ist. Demzufolge sind sie nicht in der Lage, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Wie viel Geld Menschen im Rahmen der Grundsicherung erhalten, hängt von verschiedenen Faktoren, wie beispielsweise dem eigenen Einkommen und dem Wohnort ab.

Die Grundsicherung berücksichtigt Kosten für Unterkunft, Heizung, die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie einen Regelsatz, der 2024 563 Euro pro Monat beträgt und regelmäßig angepasst wird. Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" oder "aG" erhalten 17 Prozent zusätzlich zum Regelsatz.

Hinzu kommen einmalige Zahlungen, wie beispielsweise die Anschaffung von orthoädischen Schuhen, deren Reparatur oder die Reparatur von weiteren Hilfsmitteln. Sonderzahlungen erhalten Betroffene unter Umständen auch für Kleidung oder die Erstausstattung ihrer Wohnung.

2.2. Hilfe zur Pflege

Wenn Pflegebedürftige trotz Einstufung in einen Pflegegrad und den damit verbundenen Pflegeleistungen die Kosten für die Pflege nicht selbst tragen können, haben sie unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, „Hilfe zur Pflege" beim Sozialamt zu beantragen. Die Hilfe zur Pflege entspricht in weiten Teilen den Leistungen der Pflegeversicherung – mit dem Unterschied, dass nicht nur ein bestimmter Kostenanteil, sondern die tatsächlich anfallenden Kosten übernommen werden.

Grundsätzlich zahlt das Sozialamt nur, wenn eine Bedürftigkeit vorliegt. Das bedeutet, dass der Pflegebedürftige sein gesamtes Einkommen einsetzen muss, um die Pflegekosten abzudecken. Dazu gehören Rente und weitere Einkünfte, zum Beispiel Mieteinnahmen. Das Sozialamt gewährt dem Pflegebedürftigen jedoch einen Schonbetrag. Dieser liegt 2024 bei 10.000 Euro.

2.3. Pflegewohngeld

In Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen zahlt das Sozialamt auf Antrag bestimmten Bewohnern von stationären Einrichtungen das sogenannte Pflegewohngeld, um einen Teil der Kosten, die in einer stationären Einrichtung anfallen können – die sogenannten Investitonskosten – zu finanzieren.

Pflegewohngeld erhalten Pflegebedürftige, die mindestens Pflegegrad 2 haben und dauerhaft in einer stationären Einrichtung leben.

Zur Beurteilung der Bedürftigkeit prüft das Sozialamt, ob das eigene Einkommen ausreicht, um die Pflegekosten zu finanzieren. Grundsätzlich gilt auch beim Pflegewohngeld ein Schonbetrag in Höhe von 10.000 Euro pro Person. Bei der Berechnung stellt sich die Frage, ob es für Pflegebedürftige ausreicht, wenn lediglich die Investitionskosten vom Sozialamt übernommen werden. In diesem Fall erhalten Betroffene das Pflegewohngeld. Ist der Bedarf jedoch größer, sollten Pflegebedürftige "Hilfe zur Pflege" beantragen. 

Es ist empfehlenswert, sich direkt im Pflegeheim zu erkundigen, ob die Möglichkeit besteht, Pflegewohngeld zu bentragen. Oft übernimmt dann auch das Pflegeheim die Beantragung beim zuständigen Sozialamt.

 

zuletzt aktualisiert: 01/2024

 


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Quelle: Redaktion seniorenportal.de

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