Entlastungsangebote und Hilfsangebote für pflegende Angehörige

Wenn pflegende Angehörige krank werden, sich erholen oder in den Urlaub fahren möchten, gibt es verschiedene Möglichkeiten, um die Versorgung des Pflegebedürftigen zu gewährleisten.

Frau betreut ihre pflegebedürftige Mutter
©bokodi | Freepik.com


1. Welche Entlastungsangebote können Angehörige wahrnehmen?

1.1. Kurzzeitpflege

1.2. Verhinderungspflege

1.3. Tages- und Nachtpflege

1.4. Reha-Aufenthalt

2. Wo können sich pflegende Angehörige beraten lassen?

2.1. Sozialdienst und Pflegeüberleitung

2.2. Pflegeberatung der Pflegekassen

2.3. Pflegestützpunkte

3. Welche Hilfsangebote können Pflegende in Anspruch nehmen?

3.1. Senioren-Assistenten nach dem Plöner-Modell

3.2. Nachbarschaftshilfe


1. Welche Entlastungsangebote können Angehörige wahrnehmen?

Kurzzeit- und Verhinderungspflege sind Leistungen der Pflegekasse und können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 beziehen. Auch für Tages- und Nachtpflege erhalten Pflegebedürftige einen finanziellen Zuschuss ihrer Pflegekasse. Nehmen pflegende Angehörige einen Reha-Aufenthalt wahr, erhalten Pflegebedürftige während dieser Zeit die Möglichkeit, in einer angeschlossenen Pflegeeinrichtung versorgt zu werden.

1.1. Kurzzeitpflege

Die vorübergehende Kurzzeitpflege ermöglicht pflegenden Angehörigen eine Auszeit vom Pflegealltag und kann bei der zuständigen Pflegekasse geltend gemacht werden. Für 56 Tage bzw. acht Wochen im Kalenderjahr können Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 hierbei vollstationär in einer Pflegeeinrichtung betreut werden. Dies bietet sich zum Beispiel an, wenn Pflegebedürftige nach einem Krankenhausaufenthalt auf professionelle Hilfe angewiesen sind oder wenn Angehörige verreisen möchten. Für aufkommende Kosten gewährt die Pflegekasse einen Zuschuss in Höhe von 1.774 Euro pro Jahr für maximal acht Wochen.

1.2. Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege ist im Gegensatz zur Kurzzeitpflege eine Vertretung für pflegende Angehörige bei der häuslichen Pflege, sie findet also beim Pflegebedürftigen zuhause statt. Hierbei können pflegende Angehörige oder der Pflegebedürftige selbst ersatzweise die Dienste eines ambulanten Pflegedienstes beanspruchen oder es springen Verwandte oder Freunde stellvertretend für die pflegende Person ein. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 erhalten einen Kostenzuschuss in Höhe von 1.612 Euro pro Jahr für höchstens sechs Wochen.

HINWEIS DER REDAKTION:

Ab dem 1. Juli 2025 gilt ein jährlicher Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 Euro, den Betroffene flexibel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege nutzen können.

Nimmt man das Angebot der Verhinderungspflege bzw. Kurzzeitpflege nicht oder nur teilweise wahr, ist es möglich, den Betrag mit der Kurzzeitpflege bzw. Verhinderungspflege zu verrechnen:

  • Der Anspruch auf Verhinderungspflege könnte vollständig auf die Kurzzeitpflege angerechnet werden. Daraus ergibt sich ein finanzieller Spielraum von bis zu 3.386 Euro. 
  • Bis zu 50 Prozent des Anspruchs (also 887 Euro) auf Kurzzeitpflege könnte für die Verhinderungspflege genutzt werden. Für die Verhinderungspflege wäre ein Zuschuss von bis zu 2.499 Euro möglich.

1.3. Tages- und Nachtpflege

Auszeiten für pflegende Angehörige sind besonders wichtig. Niemand kann rund um die Uhr pflegen, ohne selbst krank zu werden, sei es durch Schlafmangel oder Erschöpfung. Durch Tages- und Nachtpflege haben pflegende Angehörige Zeit, sich zu erholen, um Beruf, Familie und Pflege besser miteinander zu vereinbaren. Für Leistungen der Tages- und Nachtpflege steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 je nach Einstufung ein monatlicher finanzieller Zuschuss zwischen 689 und 1.995 Euro zu.

Das Konzept der Tagespflege bietet sich für Menschen an, bei denen zwar eine kontinuierliche Anwesenheit einer betreuenden Person, aber keine durchgehende Pflege notwendig ist. Hierfür reichen die kurzen Besuche des ambulanten Pflegedienstes jedoch meist nicht aus. Bei der Tagespflege können ältere Menschen daher stunden- oder tageweise in einer Pflegeeinrichtung versorgt werden. Sie erhalten hier Leistungen der Grundpflege (z. B. Hilfe beim Toilettengang) und können an Mahlzeiten und Freizeitbeschäftigungen teilnehmen.

Nachtpflege kommt neben Personen, die intensive Pflege benötigen, vor allem Demenzerkrankten und ihren Angehörigen zugute. Durch die erhöhte Nachtaktivität und den umgekehrten Tages-Nacht-Rhythmus bei Demenz leiden pflegende Angehörige oft unter Schlafmangel. Bei der Nachtpflege können Mitarbeiter eines Pflegedienstes den Pflegebedürftigen nachts zuhause betreuen, die Nacht kann aber auch in einer stationären Einrichtung verbracht werden. Viele Einrichtungen verfügen hierfür über ein spezielles Nacht-Café auf ihrer Demenzstation.

1.4. Reha-Aufenthalt

Einige Reha-Kliniken bieten pflegenden Angehörigen, die selbst einen Reha-Aufenthalt wahrnehmen möchten, die Möglichkeit, den Pflegebedürftigen gut versorgt in der Nähe unterzubringen. Dabei wohnen Pflegende als Patienten im Reha-Zentrum, während Pflegebedürftige in einer benachbarten Pflegeeinrichtung untergebracht werden. Daneben besteht auch die Option, den Pflegebedürftigen im Heimatort in einer Pflegeeinrichtung unterzubringen, während der pflegende Angehörige in einer Reha-Einrichtung wohnt. Dies bietet sich an, wenn die pflegende Person eine größere Distanz zum Pflegealltag benötigt und die pflegebedürftige Person die Abwesenheit des pflegenden Angehörigen toleriert. Für beide Möglichkeiten können Kurzzeitpflege oder noch nicht in Anspruch genommene Verhinderungspflege genutzt werden.

2. Wo können sich pflegende Angehörige beraten lassen?

Oft entscheidet ein kurzer Moment, ob ältere Menschen pflegebedürftig werden. Im Pflegefall ist daher wichtig, sich eingehend bei Ärzten, Krankenhaus-Mitarbeitern und dem Klinik-Sozialdienst über die aktuelle Situation des Pflegebedürftigen zu informieren. Ziel ist die Sicherstellung der Pflege und Versorgung nach dem Krankenhausaufenthalt. 

2.1. Sozialdienst und Pflegeüberleitung

Tritt der Pflegefall nach einem Krankenhausaufenthalt ein, stellt sich in erster Linie die Frage: Kann der Pflegebedürftige mit der Unterstützung Angehöriger oder eines ambulanten Pflegedienstes in seinem Zuhause zurechtkommen? Weitere Optionen sind eine Anschlussbehandlung in einer Reha-Einrichtung (die sogenannte Anschlussheilbehandlung, AHB) oder ein Umzug in eine Pflegeeinrichtung. Erste Ansprechpartner für Angehörige sollten nicht nur behandelnde Ärzte und Pfleger im Krankenhaus sein, sondern auch der Hausarzt und eventuell bereits ein Pflegedienst.

Eine erste Anlaufstelle ist zudem der Sozialdienst der behandelnden Klinik, der nach dem Prinzip „Hilfe zur Selbsthilfe" unterstützt und berät. Zu den Kernaufgaben des krankenhäuslichen Sozialdienstes gehört das Entlassungsmanagement (Beratung über Leistungen der Pflegekasse, Organisation häuslicher Pflege durch einen Pflegedienst, Kurzzeitpflege oder die Unterbringung in einer Pflege- oder Hospizeinrichtung). Darüber hinaus informiert der Sozialdienst über Fragen der wirtschaftlichen Sicherung und über geeignete Reha-Maßnahmen.

Außerdem besteht in manchen Kliniken eine Pflegeüberleitung – mit der Hauptaufgabe, den Pflegebedürftigen und seine Angehörigen bei der Organisation einer Pflege zuhause zu unterstützen. In der Regel arbeiten Pflegeüberleitung und Sozialdienst eng zusammen. Wird ein Pflegebedürftiger aus dem Krankenhaus entlassen, sind Pflegeüberleitung oder Sozialdienst für die Ausarbeitung eines Pflegeüberleitungsbogens verantwortlich. Dieser beinhaltet einen umfassenden Versorgungs- und Betreuungsplan für die häusliche Pflege.

2.2. Pflegeberatung der Pflegekassen

Die gesetzliche Pflegekasse garantiert jedem gesetzlich Versicherten einen Anspruch auf Pflegeberatung. Dabei ist es unerheblich, ob ein Antrag auf Pflegeleistungen gestellt wurde. Die Pflegeberatung der Pflegekasse informiert dabei nicht nur über Leistungen der Pflegeversicherung, sondern auch über Leistungen anderer (ehrenamtlicher) Träger und des Sozialamtes unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Pflegebedürftigen. Übrigens: Wurde ein Antrag auf Pflegeleistungen bei der Pflegekasse gestellt, muss die Kasse innerhalb von zwei Wochen einen Beratungstermin mit einem Ansprechpartner zur Verfügung stellen.

Die Pflegeberatung von Privatversicherten bietet die Firma Compass Private Pflegeberatung an. Prinzipiell besteht hierbei derselbe Leistungsanspruch wie bei anderen Pflegeberatungen auch. Das Beratungsangebot ist allerdings meist um Zusatzangebote erweitert.

2.3. Pflegestützpunkte

Pflegestützpunkte sind private Beratungsstellen, die von den Pflegekassen im jeweiligen Bundesland eingerichtet wurden und häufig auch mit ihnen zusammenarbeiten. Sie sorgen für eine wohnortnahe Beratung, Versorgung und Betreuung. Die Mitarbeiter beraten über Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch sowie die Auswahl und Inanspruchnahme von Sozialleistungen und Hilfsangeboten, koordinieren Unterstützungsangebote vor Ort und helfen bei der Beanspruchung von Pflegeleistungen. Unter Berücksichtigung des Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse wird ein persönlicher Versorgungsplan erarbeitet.

TIPP DER REDAKTION:

Nur gesetzlich anerkannte Einrichtungen sind zur Tätigkeit von Pflegestützpunkten nach § 92 c SGB XI berechtigt. Das Zentrum für Qualität in der Pflege bietet eine Datenbank mit allen in Deutschland gelisteten Pflegestützpunkten an, das als erstes Qualitätsmerkmal herangezogen werden kann. 

3. Welche Hilfsangebote können Pflegende in Anspruch nehmen?

Senioren-Assistenten, die nach dem Plöner-Modell ausgebildet sind, und Ehrenamtliche der Nachbarschaftshilfe entlasten pflegende Angehörige zusätzlich und ergänzen die pflegerischen Aufgaben des ambulanten Pflegedienstes.

3.1. Senioren-Assistenten

Senioren-Assistenten sind selbständige Betreuungskräfte, die nach dem Plöner-Modell ausgebildet wurden. Sie verstehen sich als bereichernde Ergänzung zu Pflegediensten, sorgen für geistige und körperliche Aktivierung und damit für die soziale Teilhabe älterer Menschen am Leben. Sie begleiten beim Arztbesuch und Behördengängen, helfen bei Anträgen und organisieren gemeinsame Unternehmungen. Im Haushalt werden sie unterstützend tätig und übernehmen auch Aufgaben der Grundpflege.

Zu den Ausbildungsinhalten der staatlich anerkannten Schulung gehören Psychologie (Kommunikation, Umgang mit Konflikten sowie mit Verlust/Trauer), Gesundheit, Rechtsfragen und Pflege (u. a. Ernährung für Senioren, Wissen über Verfügungen, Vollmachten und Erbangelegenheiten, Finanzielle Förderung von Senioren, Umgang mit Demenz sowie anderen Krankheiten) und Freizeitgestaltung. Außerdem durchlaufen Senioren-Assistenten ein Selbständigkeitstraining.

Die Kosten für eine(n) Senioren-Assistent(in) belaufen sich auf rund 25 bis 30 Euro pro Stunde, wobei die Assistenten ihren Stundenlohn selbst festlegen können. In der Regel müssen Pflegebedürftige bzw. ihre Angehörigen die Kosten selbst tragen.

3.2. Nachbarschaftshilfe

Darüber hinaus bestehen in vielen Orten und Gemeinden ehrenamtliche Vereine und Initiativen für hilfs- und pflegebedürftige Menschen, die meist von Kirchengemeinden oder Wohlfahrtsverbänden organisiert werden. Die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer besuchen ältere Menschen in ihrer Nachbarschaft zuhause, unterstützen im Haushalt, kaufen ein und stellen als Gesprächspartner eine Brücke zum sozialen Leben dar. Sie übernehmen jedoch keine pflegerischen Aufgaben. Meistens erhalten Ehrenamtliche der Nachbarschaftshilfe für ihr Engagement eine finanzielle Aufwandsentschädigung. Diese beträgt in der (ehrenamtlichen) Nachbarschaftshilfe zwischen sieben und zwölf Euro pro Stunde. 

 

zuletzt aktualisiert: 02/2024


Anzeigensonderveröffentlichungen


Newsletter

Quelle: Redaktion seniorenportal.de

Suchmodule


Anzeige