Kosten und Finanzierung des Heimplatzes – wer zahlt was im Pflegeheim?

Das Heimentgelt für die Pflegeeinrichtung setzt sich aus verschiedenen Kosten zusammen. Diejenigen Kosten, die für die Pflege des Bewohners anfallen, können teilweise über die Leistungen der Pflegeversicherung finanziert werden. Reichen Einkommen und Vermögen nicht zur Deckung des Eigenanteils aus, werden die Kinder der Heimbewohner unter Umständen unterhaltspflichtig. Darüber hinaus können Bewohner mit geringem Einkommen Sozialhilfe in Anspruch nehmen.

Älteres Paar prüft ein Dokument
©Drazen Zigic | Freepik.com


1. Welche Kosten erhebt das Pflegeheim?

1.1. Pflegekosten

1.2. Kosten für Unterkunft und Verpflegung

1.3. Investitionskosten

2. Wie hoch fallen die Leistungen der Pflegekasse aus?

3. Müssen Angehörige für Heimkosten aufkommen?

3.1. Aufwendungen des Heimbewohners

3.2. Elternunterhalt

4. Welche weiteren finanziellen Hilfen können in Anspruch genommen werden?

4.1. Hilfe zur Pflege

4.2. Grundsicherung im Alter


1. Welche Kosten erhebt das Pflegeheim?

Die Kosten für den Heimplatz setzen sich im Allgemeinen aus Pflegekosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung und den sogenannten Investitionskosten zusammen. Darüber hinaus verlangen einige Pflegeeinrichtungen Zuschläge für Auszubildende, die in der Pflegeeinrichtung beschäftigt sind (Zuschlag für Ausbildungsvergütung). Es können weitere Kosten anfallen, wenn sich der Pflegebedarf des Heimbewohners erhöht.

Generell ist die Höhe des Heimentgeltes von einigen Faktoren abhängig. Dazu zählen in erster Linie die Lage und Ausstattung der Einrichtung selbst und des Zimmers oder Appartements, in dem der Bewohner oder die Bewohnerin untergebracht ist. In der Regel können Bewohner und Angehörige mit einem monatlichen Eigenanteil von 2.000 bis 2.500 Euro rechnen.

1.1. Pflegekosten

Die Pflegekosten machen denjenigen Teil der monatlichen Gesamtkosten aus, die über die Pflegeversicherung teilfinanziert werden können, sofern ein anerkannter Pflegegrad vorliegt. Die Höhe der Pflegekosten hängt dabei jedoch nicht vom Pflegegrad ab. Stattdessen wird die Gesamtsumme der Pflegekosten anteilig auf die Bewohner des jeweiligen Pflegeheimes verteilt (sogenannter „Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil", EEE). Eine Ausnahme hiervon bildet lediglich der Pflegegrad 1.

1.2. Kosten für Unterkunft und Verpflegung

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung müssen vom Heimbewohner bzw. seinen Angehörigen selbst getragen werden. Zu ihnen gehören neben Kosten für Vollpension in der Einrichtung auch Ausgaben für die Reinigung des Zimmers und der Gemeinschaftsräume, für Wartung und Unterhalt des Gebäudes, Wäscheservice, Müllentsorgung sowie Leistungen für Veranstaltungen, an denen die Bewohner teilnehmen können. Auch diese Kosten sind vor allem von Lage und Ausstattung, aber auch von der Qualität der Versorgung und dem Freizeitangebot der Einrichtung abhängig.

1.3. Investitionskosten

Investitionskosten entstehen in Zusammenhang mit der Herstellung, Anschaffung und Instandsetzung von Gebäuden und technischen Anlagen im Pflegeheim. Sie machen einen wichtigen Teil des Heimentgeltes aus und dürfen von der Einrichtung auf die Bewohner umgelegt werden. Investitionskosten beinhalten zum Beispiel Bau- bzw. Erwerbskosten, Instandhaltungskosten, Miet- und Pachtzahlungen oder Abschreibungen und Darlehenszinsen des Betreibers sowie Kosten für Gemeinschaftsräume und Pflegebäder.

2. Wie hoch fallen die Leistungen der Pflegekasse aus?

Bewohner mit anerkanntem Pflegegrad können die monatlichen Leistungen der Pflegeversicherung verwenden, um die Pflegekosten der Einrichtung ganz oder zumindest teilweise abzudecken. Vor dem Umzug ins Pflegeheim sollten Pflegebedürftige bzw. deren Angehörige darauf achten, dass eine Pflegekostenvereinbarung des Betreibers mit den Pflegekassen besteht.

Mit den Leistungen der Pflegeversicherung können anfallende Pflegekosten (teilweise) finanziert werden. Der monatliche Zuschuss für vollstationäre Versorgung bei anerkanntem Pflegegrad beträgt 2024:

  • Pflegegrad 1: 125 € (als Entlastungsbetrag)
  • Pflegegrad 2: 770 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.262 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.775 Euro
  • Pflegegrad 5: 2.005 Euro

Ab 2025 gilt:

  • Pflegegrad 1: 131 € (als Entlastungsbetrag)
  • Pflegegrad 2: 805 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.319 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.855 Euro
  • Pflegegrad 5: 2.096 Euro

Für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sowie einen Eigenanteil für pflegebedingte Kosten müssen Pflegebedürftige selbst aufkommen. Der „Einrichtungseinheitliche Eigenanteil" (EEE) fällt für alle Bewohnerinnen und Bewohner eines Pflegeheims – unabhängig von ihrem Pflegegrad – gleich hoch aus und liegt bei ca. 1.200 bis 1.300 Euro.

Je nach Länge des Aufenthaltes im Pflegeheim erhalten Pflegebedürftige einen gestaffelten Zuschlag für den EE-Eigenanteil. Anfang 2024 wurde dieser Zuschlag im Rahmen des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) erhöht:

Heimbewohnerinnen und -bewohner erhalten

  • 15 Prozent des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie bis zu 12 Monate,
  • 30 Prozent des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 12 Monate,
  • 50 Prozent des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 24 Monate und
  • 75 Prozent des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 36 Monate

in einem Pflegeheim leben.

Wenn die Höhe der Leistungen der Pflegekasse den Eigenanteil der Pflegekosten übersteigt, darf die Differenz verwendet werden, um die restlichen Kosten des Pflegeheims zu decken. Die verbleibenden Restkosten müssen selbst aufgewendet werden.

HINWEIS DER REDAKTION:

Bewohner und Angehörige sollten vor dem Umzug in eine Pflegeeinrichtung sicherstellen, dass die Einrichtung über eine Vereinbarung mit den Pflegeversicherungen verfügt – also eine von den Pflegekassen zugelassene Pflegeeinrichtung ist. Das Pflegeheim sollte entsprechende Versorgungsverträge für die Pflege und eine Pflegekostenvereinbarung mit dem Sozialhilfeträger abgeschlossen haben. Nur in diesem Fall können Bewohner Zuschüsse von der Pflegeversicherung oder des Sozialamtes erhalten.

3. Müssen Angehörige für Heimkosten aufkommen?

Zunächst muss der Heimbewohner selbst sein Einkommen und Vermögen einsetzen, um die Eigenanteil der Heimkosten zu decken. Erst, wenn diese nicht zur Finanzierung ausreichen, prüft das Sozialamt, ob Kinder für ihre pflegebedürftigen Eltern aufkommen müssen.

3.1. Aufwendungen des Heimbewohners

Grundsätzlich muss zunächst das Einkommen des Heimbewohners zur Finanzierung des Heimplatzes verwendet werden. Dazu zählen in erster Linie die Rente, aber auch beispielsweise Mieteinnahmen. Außerdem muss das private Vermögen des Bewohners zur Deckung der Heimkosten aufgewendet werden, zum Beispiel finanzielle Rücklagen, ein vorhandenes Eigenheim, Geldanlagen oder anderes Eigentum. Dabei steht den pflegebedürftigen Bewohnern ein Schonvermögen von derzeit 10.000 Euro zu, das nicht angetastet werden darf. Falls der Heimbewohner eine Immobilie besitzt, in der der Ehepartner wohnt, zählt diese ebenfalls zum Schonvermögen.

3.2. Elternunterhalt

Reichen Einkommen und Vermögen nicht aus, um den Eigenanteil der Heimkosten zu decken, prüft das Sozialamt, ob Kinder in Form von Elternunterhalt für ihre pflegebedürftigen Eltern zahlen müssen. Das Sozialamt schickt Kindern von Heimbewohnern zunächst einen Fragebogen zur Unterhaltspflicht zu, in dem die Nachkommen ihr sogenanntes „bereinigtes Einkommen" angeben müssen. Vom monatlichen Bruttoeinkommen, zu dem auch Erträge aus Vermietung bzw. Verpachtung und Geldanalagen gehören, dürfen zum Beispiel Ausgaben für die eigene Altersvorsorge, private Krankenversicherung oder Kinderunterhalt abgezogen werden. Auch der Heimbewohner muss das Sozialamt genauestens über seine Einkommensverhältnisse informieren. Aus diesen verschiedenen Angaben wird der individuelle Elternunterhalt berechnet.

4. Welche weiteren finanziellen Hilfen können in Anspruch genommen werden?

Heimbewohner mit geringem Einkommen können unter bestimmten Voraussetzungen „Hilfe zur Pflege" oder „Grundsicherung im Alter" beim Sozialamt beantragen.

4.1. Hilfe zur Pflege

Einkommensschwache Heimbewohner können beim Sozialamt die sogenannte „Hilfe zur Pflege" nach § 61 SGB XII beantragen. Voraussetzung ist in der Regel, dass das eigene Einkommen nicht zur Finanzierung ausreicht, eigene finanzielle Mittel ausgeschöpft sind und keine Angehörigen für die Heimkosten aufkommen können. Die Höhe der monatlichen Auszahlung hängt dabei vom individuellen Pflegebedarf des Heimbewohners ab. Zusätzlich steht ihm ein Barbetrag zur freien Verfügung in Höhe von derzeit etwa 152,01 Euro pro Monat zu.

4.2. Grundsicherung

Bei geringem Einkommen und Vermögen besteht außerdem die Möglichkeit, „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" nach § 41 bis § 52 SGB XII zu beziehen. Anspruch haben in der Regel Personen ab 65 Jahren, die ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben und deren Lebensunterhalt nicht aus dem vorhandenen Einkommen und Vermögen bestritten werden kann. Die Höhe der Grundsicherung setzt sich aus dem Bedarf (Regelbedarf + Kosten für Unterkunft und Heizung + evtl. weitere Aufwendungen) abzüglich des Einkommens und Vermögens zusammen. Bei Pflegebedürftigen, die im Alters- oder Pflegeheim wohnen, wird die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts berücksichtigt. Hierbei wird der jeweilige lokale Mietspiegel zur Berechnung herangezogen.

 

zuletzt aktualisiert: 02/2024


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Quelle: Redaktion seniorenportal.de

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