Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI – Die obligatorische Pflegeberatung für Pflegegeldempfänger

Wer Pflegegeld im Rahmen einer häuslichen Pflege erhält, ist verpflichtet, regelmäßig einen Beratungseinsatz in Anspruch zu nehmen. Die Pflegeberatung sichert die Qualität der Pflege und dient der Beratung von pflegenden Angehörigen. Ziel ist es, alle an der Pflege beteiligten Personen zu entlasten, indem hilfreiche Tipps und Hinweise zur häuslichen Pflege vermittelt werden.

Der Beratungsbesuch sichert die Qualität der Pflege und dient der Pflegeberatung von pflegenden Angehörigen.
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1. Was ist ein Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI?

2. Für wen ist die Pflegeberatung verpflichtend?

3. Wie oft wird ein Beratungseinsatz durchgeführt?

4. Wer darf einen Beratungseinsatz durchführen?

5. Was sind die Inhalte und Ziele der Pflegeberatung nach §37.3?

6. Wie läuft ein Beratungseinsatz nach § 37.3 ab?

7. Was wird in dem Nachweisformular für Beratungseinsätze festgehalten?

8. Was kostet ein Beratungseinsatz?

9. Was passiert, wenn ein Beratungseinsatz vergessen wurde?

10. Beratungseinsatz, Pflegeberatung und Pflegekurse: Worin liegt der Unterschied?


1. Was ist ein Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI?

Pflegebedürftige, die keinen Pflegedienst in Anspruch nehmen, sondern von Angehörigen in der häuslichen Umgebung gepflegt werden und Pflegegegeld beziehen, erhalten in regelmäßigen Abständen eine Pflegeberatung. Diese Beratungseinsätze, oft auch Beratungsbesuche genannt, sind nach § 37 Abs. 3 SGBXI geregelt und ab Pflegegrad 2 verpflichtend: Wer die Beratungsgespräche nicht regelmäßig durchführt, muss mit einer Kürzung oder gar Streichung des Pflegegelds durch die Pflegekasse rechnen.

Wie der Name schon vermuten lässt, ist der primäre Zweck eines Beratungseinsatzes die Beratung und pflegefachliche Unterstützung von Pflegenden. In der Regel finden solche Beratungsgespräche in der eigenen Häuslichkeit statt und werden von Pflegediensten oder anerkannten Beratungsstellen durchgeführt. Der Schwerpunkt liegt darin, pflegende Angehörige über die verschiedenen Entlastungsangebote der häuslichen Pflege zu informieren und die bestmöglichen Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen für die individuelle Situation zu ermitteln.

HINWEIS DER REDAKTION:

Der obligatorische Beratungseinsatz wird häufig auch Pflegeberatung genannt. Dabei ist zu beachten, dass der Begriff Pflegeberatung auch für die in § 7a SGB XI definierte Pflegeberatung oder auch für die in § 45 SGB XI geregelten Pflegekurse genutzt wird. Um Verwechslungen zu vermeiden, sollte immer angegeben werden, auf welche Art der Pflegeberatung sich bezogen wird (bspw.: „Pflegeberatung bzw. Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3"). Einen Vergleich der verschiedenen Arten der Pflegeberatung finden Sie in der untenstehenden Tabelle.

2. Für wen ist die Pflegeberatung verpflichtend?

Der Beratungseinsatz nach § 37.3 ist für pflegebedürftige Menschen der Pflegegrade 2 bis 5 verpflichtend. Jedoch gilt dies nur für Pflegegeldempfänger, die nicht durch eine professionelle Pflegekraft unterstützt werden.

Somit sind Pflegebedürftige des Pflegegrads 1 nicht verpflichtet, einen Beratungsbesuch wahrzunehmen, sondern können diesen freiwillig und kostenlos halbjährlich abrufen. Ebenso dürfen Pflegebedürftige, die in die Pflegegrade 2 bis 5 eingestuft sind und Pflegesachleistungen von einem ambulanten Pflegedienst erhalten, alle sechs Monate freiwillig einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen.

3. Wie oft wird ein Beratungseinsatz durchgeführt?

Wie oft ein Beratungseinsatz jährlich durchgeführt werden muss, hängt von dem jeweiligen Pflegegrad ab. Die Fristen der Pflegegrade 2 und 3 unterscheiden sich von Fristen der Pflegegrade 4 und 5:

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 und 3 sind verpflichtet, den Beratungseinsatz halbjährlich abzurufen. Demzufolge sind zwei Beratungseinsätze im Jahr erforderlich.

Beratungsfristen: | 01.01 – 30.06 | 01.07 – 31.12 |

Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 sind verpflichtet, den Beratungseinsatz vierteljährlich abzurufen. Jährlich sind somit vier Beratungseinsätze durchzuführen.

Beratungsfristen: | 01.01 – 31.03 | 01.04 – 30.06 | 01.07 – 30.09 | 01.10 – 31.12 |

HINWEIS DER REDAKTION:

Die Beratungszeiträume sind zur leichteren Verwaltung fest vorgeschrieben. Am Ende eines Beratungszeitraums muss der Beratungsnachweis vorgelegt werden. Beispielsweise hat ein Pflegebedürftiger des Pflegegrads 2 in der ersten Jahreshälfte den Beratungstermin so zu terminieren, dass der Nachweis bis spätestens 30. Juni bei der Pflegekasse eingegangen ist.

4. Wer darf einen Beratungseinsatz durchführen?

Pflegegeldempfänger und deren Angehörige werden im Rahmen eines Beratungseinsatzes von einer erfahrenen Fachkraft beraten. Diese Person muss über die notwendige Fachkompetenz verfügen, um das Krankheits- und Behinderungsbild sowie den notwendigen Hilfebedarf zu ermitteln. Der Beratungsanbieter kann dabei frei gewählt werden. Zur Durchführung eines Beratungseinsatzes nach § 37.3 können folgende Anbieter beauftragt werden:

  • Ein zugelassener ambulanter Pflegedienst nach § 72 SGB XI.
  • Eine durch die Landesverbände der Pflegekasse anerkannte Beratungsstelle.
  • Ein Pflegeberater, der die nach § 7a SGB XI definierte Pflegeberatung durchführen darf.
  • Eine Beratungsperson der kommunalen Gebietskörperschaft.
  • Eine Fachkraft, die von der Pflegeversicherung beauftragt, aber nicht bei ihr angestellt ist.

Es ist ratsam, die regelmäßigen Beratungsbesuche immer von demselben Berater durchführen zu lassen. Darüber hinaus sollten die Beratungsgespräche in den Räumlichkeiten, in denen die Pflege stattfindet, erfolgen, da so die tatsächliche Pflegesituation besser beurteilt werden kann.

5. Was sind die Inhalte und Ziele der Pflegeberatung nach §37.3?

Ziel eines Beratungsbesuches nach § 37.3 ist es, eine umfassende Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege zu ermöglichen. Dies soll durch die regelmäßige Beobachtung der Pflegesituation erreicht werden. Denn so lassen sich mögliche Problembereiche in der jeweiligen häuslichen Versorgungsituation identifizieren und allgemeine Verbesserungsmöglichkeiten erörtern. Darüber hinaus haben pflegende Angehörige die Möglichkeit, ihre Sorgen und Fragen zu belastenden Pflegesituationen mit kompetenten Pflegeberatern zu besprechen und erste Lösungsschritte zu erarbeiten. Sowohl der Pflegebedürftige als auch die Pflegenden sollen von den regelmäßigen Hilfestellungen und der pflegefachlichen Unterstützung profitieren.

Bei der Durchführung der Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 stehen folgende Aspekte im Fokus:

  • Pflegende Angehörige werden über Schulungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten informiert. Dies dient dazu, die Pflegenden in verschiedenen Pflegetechniken zu stärken, wie etwa durch die nach § 45 SGB XI geregelten Pflegekurse.
  • Pflegende Angehörige erhalten weitere Informationen und Hinweise über Beratungs- und Unterstützungsangebote, wie die nach Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.
  • Es gilt, vorhandene Problematiken in der häuslichen Pflege zu ermitteln und geeignete Lösungs- und Hilfsmaßnahmen einzuleiten.
  • Der Pflegegrad wird überprüft und bei Bedarf höhergestuft.
  • Pflegende werden über (Pflege-)Hilfsmittel, Mobilitätshilfen und Wohnraumanpassungen informiert. Die Berater geben auch Hilfestellung bei Anträgen zur Finanzierung.
  • Um eine Überlastung zu vermeiden, wird auf Entlastungs- und Hilfsangebote für pflegende Angehörige, wie die Kurzzeit- und Verhinderungspflege, verwiesen. 

Stellt der Berater Pflegemängel oder eine Überlastung der pflegenden Angehörigen fest, bedeutet dies nicht, dass umgehend drastische Maßnahmen ergriffen werden oder gar ein Umzug in ein Pflegeheim verordnet wird. Stattdessen gilt es, gemeinsam für jede Pflegesituation gezielte Hilfestellungen zu entwickeln. Nur in akuten Gefahrensituationen, in denen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben des Pflegebedürftigen droht, ist der Betreuer befugt, einen Notdienst zu alarmieren und den Fall – auch ohne Zustimmung des Pflegebedürftigen – an die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen weiterzuleiten.

HINWEIS DER REDAKTION:

Bei einem Beratungseinsatz geht es in erster Linie um die Weitergabe von Informationen und die Vermittlung von Wissen. Pflegende Angehörige sollten daher nicht befürchten, dass ihre Pflegekompetenzen im Rahmen des Beratungseinsatzes auf den Prüfstand gestellt werden. Vielmehr gilt es, Lernprozesse anzustoßen, die die Pflegenden in ihrer Tätigkeit stärken und fördern.

6. Wie läuft ein Beratungseinsatz nach § 37.3 ab?

Pflegebedürftige erhalten nach Einreichung eines Pflegegeldantrags einen Bewilligungsbescheid. Dieser Bescheid informiert über die verpflichtenden Beratungsgespräche und die einzuhaltenden Fristen. An die rechtzeitige Vereinbarung eines Termins für einen Beratungsbesuch müssen die Versicherten in der Regel selbst denken. Einige Pflegedienste bieten jedoch auch einen Erinnerungsservice an.

Es liegt dann in der Verantwortung des Pflegebedürftigen oder seiner pflegenden Angehörigen, einen Termin zur Durchführung der Beratung zu vereinbaren. Es ist ratsam, den Beratungseinsatz so früh wie möglich auszuführen, um den Nachweis rechtzeitig bei der Pflegekasse einreichen zu können.

Die externe Fachkraft führt den Beratungseinsatz in der Häuslichkeit durch, in der die pflegebedürftige Person versorgt wird. Der Berater erfasst die aktuelle Versorgungssituation und unterstützt bei der Suche nach geeigneten Lösungen. Ein Beratungseinsatz dauert gewöhnlich zwischen 25 und 45 Minuten. Es empfiehlt sich, dass alle an der Pflege beteiligten Personen während dem Beratungsbesuch anwesend sind.

Die Beratungsperson dokumentiert die gewonnen Erkenntnisse und leitet das Nachweisformular an die jeweilige Pflegekasse weiter. Der Pflegebedürftige unterliegt damit keiner weiteren Nachweispflicht.

7. Was wird in dem Nachweisformular für Beratungseinsätze festgehalten?

Im Anschluss an das Beratungsgespräch werden die gesammelten Erkenntnisse in einem Formular festgehalten. Dies umfasst sowohl das Ergebnis der Qualitätssicherung als auch die besprochenen Lösungs- und Verbesserungsmaßnahmen. Ein entsprechendes Formular zum Nachweis über einen Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI wird von dem GKV-Spitzenverband zur Verfügung gestellt. 

Nachfolgende Beurteilungen werden von der Beratungsperson dokumentiert:

  • Die Einschätzung der Pflegesituation aus Sicht des Pflegebedürftigen und des Pflegenden
  • Die Einschätzung der Pflegesituation aus Sicht des Beraters
  • Die Einschätzung bezüglich der Sicherstellung der Pflegesituation
  • Bei Bedarf die vorgeschlagenen Maßnahmen zu Verbesserung der Pflege
  • Bestätigung, dass über eine weitergehende Pflegeberatung nach § 7a SGB XI informiert wurde

Die Beratungsperson hat die Durchführung des Beratungseinsatzes gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen zu bestätigen. Die pflegebedürftige Person muss der Weiterleitung der Ergebnismitteilung zustimmen. Dementsprechend obliegt der Nachweis über die Durchführung der Beratung nicht dem Pflegebedürftigen oder dem Pflegenden, sondern der jeweiligen beratenden Person.  

8. Was kostet ein Beratungseinsatz?

Die Kosten eines Beratungseinsatzes werden von der Pflegekasse übernommen. Die Pflegebedürftigen müssen auch nicht in Vorleistung gehen, da die Kosten von den Beratungsstellen direkt mit der Pflegekasse bzw. dem privaten Versicherungsunternehmen oder – bei Beihilfeberechtigung – mit der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle abgerechnet werden.

9. Was passiert, wenn ein Beratungseinsatz vergessen wurde?

Wenn der Nachweis über die Durchführung des Beratungseinsatzes nicht fristgerecht bei der Pflegekasse eingeht, hat diese das Recht, das Pflegegeld angemessen zu kürzen. Als angemessene Minderung wird in der Regel eine Kürzung von 50 % verstanden. Der Versicherte wird über die Kürzung informiert. In der Mitteilung wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass der versäumte Beratungseinsatz in der darauffolgenden Periode nachgeholt werden muss. Nur durch einen Nachweis der Nachholung kann die Kürzung des Pflegegelds aufgehoben werden.

Wenn im darauffolgenden Zeitraum erneut kein Beratungseinsatz abgerufen wird, wird die Pflegegeldzahlung vollständig eingestellt. Doch auch hier gilt, dass das Pflegegeld wieder vollständig ausgezahlt wird, sobald der Beratungsbesuch nachgeholt wurde.

Wer die rechtzeitige Durchführung der Beratung vergessen hat, sollte sich umgehend mit der zuständigen Pflegeversicherung in Verbindung zu setzen und die Situation zu erklären. Gegebenenfalls gewährt die Pflegekasse dem Betroffenen eine Nachfrist von einem Monat, um den Beratungsbesuch nachzuholen.

10. Beratungseinsatz, Pflegeberatung und Pflegekurse: Worin liegt der Unterschied?

Nach dem Elften Sozialgesetzbuch bezieht sich der Begriff Pflegeberatung auf die in § 7a definierte Pflegeberatung. Allerdings kommt es häufig zu Verwechslungen mit dem Beratungseinsatz (§ 37.3) und den Pflegekursen (§ 45), da diese Unterstützungsangebote der Pflegekasse im Sprachgebrauch ebenfalls als Pflegeberatung bezeichnet werden. Allerdings unterscheiden sich Beratungsdienste, Pflegeberatung und Pflegekurse sowohl in ihrer Zielsetzung als auch in ihren Inhalten. Die folgende Tabelle verdeutlicht die Unterschiede der drei Beratungsformen.

 

 

Beratungseinsatz nach 

§ 37.3 SGB XI

Pflegeberatung nach 

§ 7a SGB XI

Pflegekurse nach 

§ 45 SGB XI

Zielgruppe Pflegebedürftige & pflegende Angehörige Pflegebedürftige & pflegende Angehörige Pflegende Angehörige & ehrenamtliche Pflegepersonen
Zielsetzung Sicherstellung der Qualität der häuslichen Pflege und pflegefachliche Unterstützung der Pflegenden Umfassende Informationsbereitstellung und Organisation der Pflege- und Leistungsansprüche Vermittlung von pflegerischen Grundlagen und praktischem Pflegewissen zur bestmöglichen Pflege von Angehörigen zuhause
Inhalt
  • Einschätzung der Pflegesituation
  • Potenzielle Problembereiche ermitteln und Lösungsansätze aufzeigen
  • Information über weitergehende Beratungs- und Schulungsangebote
  • Hinweise zur Verbesserung der Pflegetechnik und der Gestaltung des Pflegemixes
  • Beratung über verschiedene Unterstützungs- und Entlastungsangebote
  • Bei Bedarf Höherstufung des Pflegegrads
  • Erstinformation nach der Antragsstellung bei der Pflegekasse
  • Ermittlung des individuellen Unterstützungsbedarfs
  • Beratung über die verschiedenen Pflegeleistungen und Unterstützungsangebote
  • Erstellung eines individuellen Versorgungsplans
  • Informationen über Entlastungsangebote
  • Begleitung und Überwachung der Durchführung
  • Abschließende Reflexion und Evaluation der Maßnahmen

 

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Themen, die in den Kursen der Grundpflege behandelt werden:

  • Praktische Pflege
  • Selbstpflege
  • Recht und Soziales
  • Hygiene

Darüber hinaus werden Kurse zu speziellen Krankheiten angeboten:

  • Demenzkurse
  • Parkinsonkurse
  • Schlaganfallkurse 

 

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Verbindlichkeit

Regelmäßige Durchführung verpflichtend für Pflegegeldempfänger ab Pflegegrad 2

(feste Beratungsfristen: viertel- bzw. halbjährlich)

Freiwillig  Freiwillig 
Ort der Durchführung Häuslichkeit, in der die Pflege stattfindet

Zum Beispiel in Pflegestützpunkten, Wohlfahrtsverbänden, zuhause oder auch telefonisch möglich

(auch Online-Kurse möglich)

Öffentliche Kurse, bspw. in Volkshochschulen oder auch individuelle Schulungen zuhause

(auch Online-Kurse möglich)

Kostenübernahme Pflegekasse Pflegekasse Pflegekasse

 


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Quelle: Redaktion seniorenportal.de

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