Häusliche Pflege: Was zahlt die Pflegekasse?

Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad haben Anspruch auf die Leistungen der Pflegekasse. Krankenkasse und Sozialamt erstatten unter Umständen weitere Kosten.

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1. Welche Leistungen können für ambulante Betreuungsangebote erhalten werden?

2. Welche Leistungen können je nach Pflegegrad bezogen werden?

2.1. Leistungen für alle Personen mit anerkanntem Pflegegrad

2.2. Pflegegeld und Pflegesachleistungen in der häuslichen Pflege

3. Welche weitere finanzielle Unterstützung kann in Anspruch genommen werden?


Zur Finanzierung der häuslichen Pflege können Pflegebedürftige Leistungen der Pflegekasse beanspruchen. Je nach Pflegegrad erhalten Sie Pflegegeld, Pflegesachleistungen und weitere Leistungen in unterschiedlicher Höhe.

1. Welche Leistungen können für ambulante Betreuungsangebote erhalten werden?

Um die Pflege durch Angehörige zu finanzieren, kommt zunächst das Pflegegeld der Pflegeversicherung in Betracht, das je nach Pflegegrad zwischen 332 (ab 2025: 347) und 947 (ab 2025: 989) Euro pro Monat beträgt. Um Leistungen der Pflegekasse zu erhalten, müssen Pflegebedürftige einen Antrag bei ihrer zuständigen Pflegeversicherung stellen. Nach Prüfung durch einen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erfolgt anschließend die Einstufung in einen der Pflegegrade 1 bis 5.

Das Leistungsangebot der häuslichen Pflege können Pflegebedürftige und ihre Angehörigen nach ihren Wünschen gestalten und zusammenstellen. Wer einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen möchte, kann hierfür Pflegesachleistungen beantragen. Wichtig ist, die Pflegekasse zeitnah über die voraussichtlichen Kosten der beabsichtigten Inanspruchnahme eines Pflegedienstes zu informieren. Bei der Wahl des ambulanten Pflegedienstes ist es ratsam darauf zu achten, dass dieser von der Pflegekasse zugelassen ist, damit er von der Pflegeversicherung abgerechnet werden kann.

TIPP DER REDAKTION:

Informieren Sie sich zunächst bei den Leistungs- und Vergleichslisten ihrer zuständigen Pflegekasse über zugelassene ambulante Pflegedienste. Sie finden diese auch online auf der Website Ihrer Pflegekasse. Lassen Sie sich vor Vertragsabschluss einen Kostenvoranschlag vom Pflegedienst Ihrer Wahl anfertigen und legen Sie diesen Ihrer Pflegekasse vor. Denken Sie zudem daran, Ihre Pflegeversicherung zu informieren, wenn Sie Ihren Pflegedienst wechseln.

2. Welche Leistungen können je nach Pflegegrad bezogen werden?

Die Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 geben jeweils den Grad der Beeinträchtigung der Selbständigkeit an. Sie bauen darauf auf, wie selbständig Betroffene ihren Alltag noch meistern können und berücksichtigen somit nicht nur körperlich eingeschränkte, sondern beispielsweise auch demenzkranke Personen.

2.1. Leistungen für alle Personen mit anerkanntem Pflegegrad

Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 stehen grundsätzlich folgende Leistungen ihrer Pflegeversicherung zu:

  • Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von 125 Euro pro Monat
  • Erstattung für Kosten der Wohnraumanpassung bis zu einer Höhe von 4.000 Euro
  • Erstattung von Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch in Höhe von 40 Euro pro Monat
  • Als offiziell anerkannte Pflegehilfsmittel werden Hausnotrufsysteme mit einem festen monatlichen Zuschuss von 25,50 Euro unterstützt

2.2. Pflegegeld und Pflegesachleistungen in der häuslichen Pflege

Je nach Einstufung in einen Pflegegrad können Betroffene ab Pflegegrad 2 finanzielle Leistungen wie Pflegegeld und Pflegesachleistungen in bestimmter Höhe in Anspruch nehmen. Darüber hinaus erhalten Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 eine Erstattung für Kosten der Kurzzeitpflege (bis zu 1.774 Euro pro Jahr) bzw. der Verhinderungspflege (bis zu 1.612 Euro pro Jahr).

HINWEIS DER REDAKTION:

Ab dem 1. Juli 2025 gilt ein jährlicher Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 Euro, den Betroffene flexibel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege nutzen können.

Leistungen bei Pflegegrad 2

  • Bei häuslicher Pflege durch Angehörige: Pflegegeld in Höhe von 332 Euro (ab 2025: 347 Euro)
  • Bei Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst: Pflegesachleistungen in Höhe von 761 Euro (+ 4,5 % in 2025) oder Zuschuss zur teilstationären Pflege (Tages- und Nachtpflege) in Höhe von 689 Euro

Leistungen bei Pflegegrad 3

  • Bei häuslicher Pflege durch Angehörige: Pflegegeld in Höhe von 573 Euro (ab 2025: 598 Euro)
  • Bei Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst: Pflegesachleistungen in Höhe von 1.432 Euro (+ 4,5 % in 2025) oder Zuschuss zur teilstationären Pflege (Tages- und Nachtpflege) in Höhe von 1.298 Euro

Leistungen bei Pflegegrad 4

  • Bei häuslicher Pflege durch Angehörige: Pflegegeld in Höhe von 765 Euro (ab 2025: 798 Euro)
  • Bei Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst: Pflegesachleistungen in Höhe von 1.778 Euro (+ 4,5 % in 2025) oder Zuschuss zur teilstationären Pflege (Tages- und Nachtpflege) in Höhe von 1.612 Euro

Leistungen bei Pflegegrad 5

  • Bei häuslicher Pflege durch Angehörige: Pflegegeld in Höhe von 947 Euro (ab 2025: 989 Euro)
  • Bei Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst: Pflegesachleistungen in Höhe von 2.200 Euro (+ 4,5 % in 2025) oder Zuschuss zur teilstationären Pflege (Tages- und Nachtpflege) in Höhe von 1.995 Euro

3. Welche weitere finanzielle Unterstützung kann in Anspruch genommen werden?

Auch die Krankenkasse kommt unter Umständen für die Finanzierung von Maßnahmen und Hilfsmitteln zur Pflege auf, die vom Arzt verordnet werden. Hierzu gehören vor allem häusliche Krankenpflege, Behandlungspflege und medizinische Hilfsmittel.

Unter häusliche Krankenpflege fallen pflegerische Tätigkeiten, die eine ärztliche Therapie begleiten oder fortführen. Neben Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung steht hierbei die Behandlungspflege im Mittelpunkt. Für Behandlungspflege sind grundsätzlich ausgebildete Pflegefachkräfte verantwortlich.

Reichen Einkommen und Vermögen nicht zur Existenzsicherung bzw. Abdeckung von Pflegekosten aus, können Pflegebedürftige eventuell Grundsicherung oder „Hilfe zur Pflege" beanspruchen. Leistungen der Grundsicherung können Menschen erhalten, die dauerhaft erwerbsgemindert sind oder das Rentenalter erreicht haben. Die Grundsicherung umfasst die Kostenerstattung für Unterkunft und Heizung. Außerdem erhalten Bezieher einen Regelsatz von 563 Euro monatlich (Stand 2024).

Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad, die die restlichen Kosten nicht selbst übernehmen können, besteht die Möglichkeit, „Hilfe zur Pflege" vom Sozialamt zu beziehen. Die Hilfe zur Pflege entspricht weitestgehend den Leistungen der Pflegeversicherung – wobei sämtliche tatsächlich anfallende Kosten übernommen werden.

 

zuletzt aktualisiert: 02/2024


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Quelle: Redaktion seniorenportal.de

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